Habt ihr das wirklich nötig?

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  • #4877643  | PERMALINK

    Parkwache

    Registriert seit: 10.09.2008

    Beiträge: 8

    dankeschön =)

    --

    Highlights von metal-hammer.de
    #4877645  | PERMALINK

    The Adversary

    Registriert seit: 09.11.2006

    Beiträge: 33,605

    *Journeyman*Das Einfachste ist immer noch:

    Wenn man von irgendjemandem auf der Strasse angeblubbert wird (Verkauf von irgendwelchen Zeitungen, Abos etc):

    —  nicht stehenbleiben
    —  den Verkäufer nicht ausreden lassen, sondern direkt mit einem lauten und deutlichen „Nein, danke!“ kontern
    —  schnurstracks weitermarschieren
    Hat sich bei mir bisher bestens bewehrt! Hilft im Übrigen auch bei Infoständen, Schnorrern und ähnlichem Gezumpel! :haha:

    och, teilweise kommen da ganz lustige Gespräche zustande.

    och, es geht, hab mich ja teilweise schon nett unterhalten ohne was zahlen zu müssen, ist ein netter Zeitvertrieb wenn man lange auf den Zug warten muss.^^

    #4877647  | PERMALINK

    Anonym
    Inaktiv

    Registriert seit: 01.01.1970

    Beiträge: 0

    Ach Bub so teuer ist das Abo nun auch wieder nicht…

    --

    #4877649  | PERMALINK

    SirMetalhead
    Moderator

    Registriert seit: 26.06.2004

    Beiträge: 30,318

    TwistOfFateAch Bub so teuer ist das Abo nun auch wieder nicht…

    naja. Für einen Schüler ist das schon ne Menge Geld, findest du nicht? Klar sind es nur 5 Euro/Monat, aber die hat man eben, oder nicht.
    Außerdem gehts ja in erster Linie nicht darum – wie dem auch sei, es kümmert sich ja jemand drum.

    #4877651  | PERMALINK

    Dark Petra

    Registriert seit: 02.12.2003

    Beiträge: 259

    ParkwacheHallo.
    Ich wusste echt nicht, dass ein so renommiertes und beliebtes Heft es nötig hat, sich mit einem unseriösen Verlag einzulassen, die Leute skrupellos über den Tisch zieht.
    Ich weiß, man muss ganz schön dämlich sein, sich auf offener Straße ein Abo aufschwatzen zu lassen, wo man doch oft genug hört, dass es bei so Dingern nur um Lug und Betrug geht…Naja, die 2 Damen haben gut geschauspielert und ich habe nun ein ungewolltes Jahresabo der Metal Hammer zu einem überhöhten Preis durch die PVZ. Achso: das Angebot waren zwei gratis Ausgaben eurer Zeitschrift, von einem darauf folgenden Abo war nie die Rede.
    Ich habe vor 7 Tagen eine E-Mail an eure CvD Petra geschrieben, in der ich um Stornierung dieses Abos gebeten habe, eine Antwort erhielt ich nicht!
    Ich bitte euch nun nochmal auf diesem Wege, dieses Abo zu stornieren, ich bin Schüler, sitze grad an meinem Abi und kann mir sowas nicht leisten.
    Ich hoffe auf eine schnelle Antwort.
    Paul

    Lieber Paul,
    deine Anfrage habe ich bereits direkt an dem Tag, an dem du dich gemeldet hast, an die Aboverwaltung weitergegeben. Wie bereits des Öfteren an dieser Stelle gesagt worden ist, kann die Redaktion da selbst nichts machen – wir sitzen in München, die Aboverwaltung läuft extern in Hamburg. Daher bitte in solchen Fällen immer an die Zuständigen direkt wenden: abo@metal-hammer.de oder 040-468 60 51 64, das geht dann auch schneller als über den „Umweg“ per Redaktion, denn wir haben hier keinen Zugriff auf die Daten, können also auch nichts weiter machen.
    Beste Grüße,
    Petra

    --

    Wenn's weh tut, geht's noch lang!
    #4877653  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    Danke erstmal an SirMetalhead, daß er den thread nochmal kurz aufgemacht hat, wollte nämlich noch kurz meinen Senf dazu geben, da ja hier doch einiges an falschem Halbwissen zirkuliert. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

    § 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (1) 1Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1.durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
    2.anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
    3.im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
    bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. 2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

    und

    § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
    (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

    Das heißt im Klartext, wenn man an der Haustür oder der Straße irgendwas aufgeschwatzt bekommt, hat man ein grundsätzlich gesetzliches Rücktrittsrecht. Die Frist, in der man zurücktreten kann, bestimmt sich danach, ob man auf dieses Rücktrittsrecht hingewiesen wurde. Ein kleiner Passus in AGBs und ähnlichem Kleingedrucktem reicht hierfür NICHT aus, wenn nicht auf das Rücktrittsrecht hingewiesen wurde, beträgt die Rücktrittsfrist 6 Monate.

    Nur weil man etwas unterschrieben hat, ist man noch lange nicht auf Ewigkeit vertraglich gebunden. Diese halbkriminellen Unternehmen wissen ja darum, aber probiert wirds dann halt trotzdem, 90 % der Leute zahlen dann einfach, sieht man ja auch hier wie so die Stimmungslage ist….

    --

    Stay true, stay metal, Ingrid
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    #4877655  | PERMALINK

    Parkwache

    Registriert seit: 10.09.2008

    Beiträge: 8

    das problem bei der pvz ist nur, dass sie irgendeine rechtliche lücke gefunden haben, und man somit nach dem widerruf trotzdem das volle jahr bezahlen muss und erst danach gekündigt wird..

    --

    #4877657  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    Parkwachedas problem bei der pvz ist nur, dass sie irgendeine rechtliche lücke gefunden haben, und man somit nach dem widerruf trotzdem das volle jahr bezahlen muss und erst danach gekündigt wird..

    Das glaub ich mal spontan nicht. Was für ne Lücke soll das denn sein? Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann man nicht durch AGBs oder vertraglich ausschließen.

    --

    Stay true, stay metal, Ingrid
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    #4877659  | PERMALINK

    s4tyrIc0n

    Registriert seit: 28.10.2006

    Beiträge: 3,513

    Parkwachedas problem bei der pvz ist nur, dass sie irgendeine rechtliche lücke gefunden haben, und man somit nach dem widerruf trotzdem das volle jahr bezahlen muss und erst danach gekündigt wird..

    Unveränderliches Recht (oder wie das heisst) können auch AGBs nicht ändern.
    Sie können das zwar hinschreiben wie sie lustig sind, wenn diese AGBs aber z.B. gegen das BGB verstoßen, werden sie nicht Bestandteil des Vertrags. Ganz einfach.
    Aber ich schätze mal die würden dir gerne was anderes erzählen…

    --

    #4877661  | PERMALINK

    Parkwache

    Registriert seit: 10.09.2008

    Beiträge: 8

    die info kommt nicht von mir, das steht überall, ist allen so gegangen, die vom widerrufsrecht gebrauch machen wollten…

    --

    #4877663  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    Parkwachedie info kommt nicht von mir, das steht überall, ist allen so gegangen, die vom widerrufsrecht gebrauch machen wollten…

    Wo steht das überall? Laß Dich nicht verarschen Junge…

    --

    Stay true, stay metal, Ingrid
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    #4877665  | PERMALINK

    s4tyrIc0n

    Registriert seit: 28.10.2006

    Beiträge: 3,513

    Hast du denen eine Einzugsermächtigung gegeben?
    Ansonsten würd ich einfach nicht zahlen (du bist ja im Recht wenn sich der Fall wie oben erläuert abgespielt hat.)
    Und Bankeinzug kann man idR auch bis zu 6 Wochen zurückbuchen lassen.

    --

    #4877667  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    s4tyrIc0nUnd Bankeinzug kann man idR auch bis zu 6 Wochen zurückbuchen lassen.

    Das Gerücht mit der 6 Wochen Frist hält sich auch hartnäckig, das kann man auch in nem halben Jahr noch machen lassen 😉

    --

    Stay true, stay metal, Ingrid
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