Re: Außerirdische!

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Daray

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INGRIMMIch lass es… 🙄

Um mich selbst zu zitieren (Protokoll zu einer Sitzung zu „Logische Vollkommenheit der Modalität nach“ im Rahmen des Seminars Kants Logik)

Meinen

Diese Art des Unterscheidens zwischen verschiedenen Typen des Wahrheitsanspruchs kommt auch in den Definitionen zum Ausdruck, z.B. wenn Kant über das Meinen sagt (A99): „Denn was ich bloss Meine, das halte ich, im Urteilen, mit Bewusstsein nur für problematisch“. Mein Meinen ist also nicht etwa ein Wissensanspruch, der leider kein Wissen ist, sondern wenn ich meine, dann weiss ich schon, dass das, was ich meine, kein Wissen ist. Wenn ich bloss meine dass p, dann weiss ich, dass ich nicht weiss, dass p. Daher ist das Meinen kein Wissensanspruch. Ich stelle p mit Bewusstsein nur als wahrscheinlich, als problematisch hin. (Wenn ich etwas meine, dann befinde ich mich in einer der beiden folgenden Situationen. Entweder ich weiss, dass die Gründe, auf denen mein Meinen beruht, nicht an die Wahrheit des Gemeinten heranreichen. Oder ich weiss lediglich, dass ich nicht weiss, ob die Gründe, auf denen mein Meinen beruht, an die Wahrheit des Gemeinten heranreichen. (Im zweiten Fall weiss ich nicht, ob meine Gründe wirklich nicht an die Wahrheit des Gemeinten heranreichen, ich weiss jedoch wenigstens dies: dass ich ihnen nicht ‚trauen’ kann.)) Zu meinen, sagt Kant, ist nur möglich, wenn der Inhalt des Meinens empirisch ist. In den apriorischen Wissenschaften, sagt er, sei es ungereimt zu meinen.

WISSEN
Zum Wissensanspruch sagt Kant (A99): „was ich endlich weiss, [das halte ich mit Bewusstsein] für apodiktisch gewiss, d.i. für allgemein und objektiv notwendig (für alle geltend); gesetzt auch, dass der Gegenstand selbst, auf den sich dieses Fürwahrhalten bezieht, eine bloss empirische Wahrheit wäre.“
Es mag hier etwas verwirren, dass er den Inhalt eines Wissensanspruchs, als allgemein und als objektiv notwendig darstellt, auch wenn dieser Inhalt ein empirischer Inhalt ist. Der Inhalt eines Wissensanspruchs ist allgemein, insofern ein Wissensanspruch ein Anspruch auf allgemeine Geltung ist: wenn etwas Wissen ist, so gilt es für alle (für alle, die überhaupt Wissen haben können); Wissen ist nicht relativ. Selbst wenn der Inhalt meines Wissens in einem Sinne partikular ist, wie z.B. die Tatsache, dass Kaffee in der Tasse ist, so ist diese partikulare Tatsache eben doch allgemein, insofern sie nämlich im erläuterten Sinne eine Tatsache für alle ist. Der Inhalt eines Wissensanspruchs ist nun notwendig, insofern ein Wissensanspruch den Anspruch einschliesst, über einen Grund zu verfügen, der die Wahrheit des Gewussten garantiert. Selbst wenn der Inhalt meines Wissens kontingent ist, wie z.B. die Tatsache, dass hier und jetzt Kaffee in der Tasse ist, so ist diese kontingente Tatsache eben doch notwendig, insofern nämlich, als ich, der ich dies weiss, über einen Grund verfüge, der garantiert, dass es wahr ist, dass hier und jetzt Kaffee in Tasse ist, z.B., wenn ich es gerade sehe.

Ein Wissensanspruch kann auf zweierlei Arten scheitern:
1. Indem das, was ich zu wissen beanspruche falsch ist.
2. Indem das, was ich zu wissen beanspruche zwar wahr ist, aber nicht von mir gewusst, wenn also die Gründe, welche mich zu meinem Wissensanspruch veranlassen, nicht die Gründe sind, welche die Wahrheit des Gewussten garantieren.

GLAUBEN
Wenn ich glaube dass p, dann weiss ich, dass ich nicht weiss, dass p. Ich weiss, dass die Gründe, die ich für mein Glauben habe, nicht hinreichend sind für die Wahrheit und trotzdem erhebe ich diesen Anspruch. Mein Glauben, sagt Kant, ist für mich nicht objektiv zureichend. Während man beim Meinen Bewusstsein vom Ungenügen des eigenen Fürwahrhaltens auf subjektiver und objektiver Ebene feststellt, besteht beim Glauben aber das Bewusstsein dieses Ungenügens nur noch auf der objektven Ebene. Mein Glauben, sagt Kant, ist für mich subjektiv zureichend. Was meint Kant mit „Glauben“? Kant verwendet den Begriff in der Vorrede der Kritik der reinen Vernunft 2. Aufl. (BXXX): „Ich musste also das Wissen aufgeben um zum Glauben Platz zu bekommen“. Der Begriff des Glaubens ist also für Kant ganz zentral. Die Kritik der reinen Vernunft besteht, so könnte man sehr verkürzt sagen, darin, den Bereich des Wissbaren als beschränkt zu erkennen. In dem aber, was vor der Kritik der reinen Vernunft als wissbar galt macht Kant einen Bereich von Inhalten aus, die für wahr zu halten, wir nicht umhin können. Dieses Fürwahrhalten kann unmöglich das Beanspruchen von Wissen sein und soll doch mehr als ein bloßes Meinen sein. Während der Inhalt eines Meinens durchaus der Inhalt eines Wissensanspruches und eines Wissens sein könnte, ist dies beim Glauben nie der Fall. Kant sagt (A106): „[…] mein Glaube an die Wahrheit eines Satzes oder die Wirklichkeit eines Dinges ist das, was, in Beziehung auf mich, nur die Stelle eines Erkenntnisses vertritt ohne selbst ein Erkenntnis zu sein.“ Deshalb ist das Glauben nicht Gegenstand der Logik, die es ja mit Erkenntnis zu tun hat. In „Glauben und Wissen“ setzt sich Hegel kritisch mit Kants Begriff des Glaubens auseinander.

Obwohl Kant gerade was das Glauben betrifft problematisch ist. Ich wollts nur mal zu Anschauung reinstellen.

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