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Neuwahlen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen eher unwahrscheinlich. Das Grundgesetz sieht für den Fall einer (in zwei Wahlgängen) nicht zustandegekommenen “Kanzlermehrheit“ ausdrücklich vor, dass der Kanzler auch mit einfacher Mehrheit gewählt werden kann. In diesem Fall liegt die Entscheidung beim Bundespräsidenten: die gewählte Person zum Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen. Nur dann gibt es eine Neuwahl.
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