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§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch
Während des Wehrdienstes und des freiwilligen Wehrdienstes, des Zivildienstes und des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes, einer Verpflichtung als Soldat auf Zeit bis zu 2 Jahren und bei Wehr- und Eignungsübungen kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht gekündigt werden. Schon von der Zustellung des Einberufungsbescheides ab und auch nach dem Wehrdienst sowie dem freiwilligen Wehrdienst ist eine Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes nicht möglich. Entsprechendes gilt für den Zivildienst sowie den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst. Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; ein solcher ist jedoch, außer bei unverheirateten Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 6 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden (Ausbildung, berufliche), nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst von mehr als sechs Monaten oder Zivildienst. Bei der Arbeitnehmerzahl werden Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Der Wehrdienst und die Teilnahme an einer Eignungsübung dürfen später nicht zuungunsten bei der Auswahl der zu Entlassenden berücksichtigt werden.
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