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“ Entsprechendes gilt für den Zivildienst sowie den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst. Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; ein solcher ist jedoch, außer bei unverheirateten Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 6 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden (Ausbildung, berufliche), nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst von mehr als sechs Monaten oder Zivildienst.“
Ich glaub da fehlt was.
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