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Gfrastich bin mit dem deutschen verfassungsrecht nicht vertraut aber bei uns läuft das anders ab:
die demokratiefeindliche partei kann deswegen kein grundrecht auf meinungsfreiheit und vereins-/versammlungsfreiheit geltend machen da die demokratiefeindliche handlung gar nicht in den schutzbereich benannter grundrechte fällt. dh. dahingehende verfassungsgesetzl. immanente schranken durch den staat sind nicht notwendig und wir kommen ua. mit dem formell einfachgesetzl. verbotsgesetz 1947 aus.
find ich interessant wie der deutsche verfassungsgesetzgeber das, meiner ansicht nach, recht unglücklich gelöst hat va. wenn man bedenkt das Art. 10 Abs 2 EMRK diesbezüglich ja recht eindeutig formuliert und dem gesetzgeber einige schmankerl zugesteht.
Ist bei uns im Prinzip auch so. Das wäre allerdings nur auf den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (in dem Fall wohl eigentlich eher Vereinigunsfreiheit) bezogen gewesen, daher habe ich allgemein das Prinzip der verfassungsimmanenten Schranke herbeigezogen 😉
Gfrast
zum von daray angesprochenen thema: „das liegt an der beschränktheit der juristen“ wäre vlt. anzumerken, dass die gesetzte ja nicht unbedingt von juristen >beschlossen< werden. demnach sind also nicht ausschließlich die juristen "beschränkt" sondern auch diejenigen die diese gesetze beschließen. pointiert ausgedrückt könnte man sogar sagen die juristen müssen halt versuchen die suppe auszulöffeln die ihnen vom gesetzgeber eingebrockt wird. Sehr schön ausgedrückt! Hahahaha! [quote=Gfrast;1020285] witzig ist es außerdem irgendwie schon dass es hier einen trend zum christ-demokratischen und christlich-sozialen gibt...irgendwie sehr viel "christ" enthalten für die pentragrammtragende metalhorde. Tja, das sieht man mal, wie "rebellisch" und "alternativ" die MEtalszene so ist...
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Stay true, stay metal, Ingrid
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