Re: Der allgemeine Politikthread

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Leukon

Registriert seit: 14.07.2010

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Ich möchte eigentlich ungern grundsätzlich werden, aber wenn es schon um rechtliche Kriterien für Persönlichkeitsschutz geht, muss man auch genau differenzieren. Zunächst muss man wissen, dass sich der Schutz des Persönlichkeitsrechts fast ausschließlich unmittelbar nach Verfassungsrecht richtet; in der Regel geht es um einen Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs- bzw. Pressefreiheit. Dann ist die Erkenntnis wichtig, dass das Strafrecht in der Normenhierarchie unterhalb der Verfassung steht. Daher kann die Ausgestaltung der Straftatbestände zur Kinderpornographie die beim Schutz des Persönlichkeitsrechts vorzunehmende verfassungsrechtliche Güter- und Interessenabwägung gerade nicht präjudizieren.

Das wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, dass nun wie angekündigt die Strafbarkeit auch auf den Besitz solchen Materials ausgedehnt werden könnte, das bislang im Grenzbereich zwischen Legalität und Strafbarkeit liegt. Mit deinem Argumentationskriterium ,,Strafbarkeit‘‘ würde man dann bei der Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Meinungs- und Pressefreiheit zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als jetzt, obwohl es um haargenau dasselbe Verhalten geht und der Gesetzgeber diese Frage gar nicht zu regeln beabsichtigt hätte! Daher kann Strafbarkeit nicht mehr als ein Indiz für ein überwiegendes öffentlichen Interesses an Berichterstattung sein. Im Übrigen ist dann tatsächlich auf – wenn man das so ausdrücken will – moralische Maßstäbe zurückzugreifen.

Was die Einschätzung der StA zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Bildmaterials betrifft, kannst du dich hier informieren: http://www.tagesschau.de/inland/edathy192.html

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