Re: Polizeibrutalität

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abrakadabra

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LeukonNatürlich gibt es solche Regelungen auch in Deutschland, nämlich in der Strafprozessordnung und in den Polizeigesetzen der Länder. In Berlin ist die einschlägige Vorschrift § 21 ASOG (= Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Beachte Abs. 3: “Die Polizei kann die Person festhalten…“. Wenn du der Ansicht bist, dass eine Identitätsfeststellung nur bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung zulässig wäre, ist das jedenfalls de lege lata keineswegs richtig. Es reicht strafprozessrechtlich aus, wenn man als Zeuge in Betracht kommt. Im Sicherheitsrecht (vgl. dazu § 21 ASOG) kommen noch zahlreiche und praktisch bedeutsame Befugnistatbestände dazu.

Naja, der gute Mann wehrt sich jedenfalls nach Kräften. Das führt natürlich dazu, dass der körperliche Polizeizwang intensiver wird. Schläge und Tritte habe ich in dem Video nicht gesehen, aber ich hatte auch keine Lust, mir das länger als zweieinhalb Minuten anzusehen. Dafür ist es nun wirklich zu banal.

ad 1, ah, das wusste ich nicht. ich dachte, polizisten können in D grundsätzlich jeden kontrollieren, und brauchen keine rechtfertigung dafür. das mit dem zeugen ist in österreich auch so, habe ich aber „for the sake of brevity“, so wie ein paar andere ausnahmen, nicht erwähnt.

ad 2, er wehrt sich „nach kräften“? ernsthaft? wenn das so war, sind seine kräfte aber nicht besonders groß, und es gibt erst recht keinen grund für ausübung derartiger gewalt. im übrigen meine ich gesehen zu haben, dass der beamte mit der schlägerfrisur ihm eine mitgegeben hat, aber vielleicht sah das aus dem winkel nur so aus. ist mir auch zu banal – grundsätzlich gefällt mir das vorgehen halt nicht.