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LeukonNatürlich gibt es solche Regelungen auch in Deutschland, nämlich in der Strafprozessordnung und in den Polizeigesetzen der Länder. In Berlin ist die einschlägige Vorschrift § 21 ASOG (= Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). Beachte Abs. 3: “Die Polizei kann die Person festhalten…“. Wenn du der Ansicht bist, dass eine Identitätsfeststellung nur bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung zulässig wäre, ist das jedenfalls de lege lata keineswegs richtig. Es reicht strafprozessrechtlich aus, wenn man als Zeuge in Betracht kommt. Im Sicherheitsrecht (vgl. dazu § 21 ASOG) kommen noch zahlreiche und praktisch bedeutsame Befugnistatbestände dazu.
Naja, der gute Mann wehrt sich jedenfalls nach Kräften. Das führt natürlich dazu, dass der körperliche Polizeizwang intensiver wird. Schläge und Tritte habe ich in dem Video nicht gesehen, aber ich hatte auch keine Lust, mir das länger als zweieinhalb Minuten anzusehen. Dafür ist es nun wirklich zu banal.
du hast es wohl nicht mal 40 sekunden angesehen, denn bereits bei 0:38 tritt einer der polizisten zweimal mit dem knie in die seite der person.
aber gut er wollte ja seinen ausweis nicht zeigen, das legitimiert natürlich jegliche gewalt. jede verweigerung einer identitätsfeststellung führt ja unvermeidlich zu gewaltakten.
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