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abrakadabraich auch. er ist „an forderster front“ bei solchen randalen mitmarschiert, und hat sich offenbar nicht zurückgezogen, oder „sich ernsthaft zurückzuziehen versucht“ – mehr braucht es für eine verurteilung nicht, wenn ich den paragraphen richtig gelesen habe. dass er eine führende rolle gehabt haben soll, erscheint mir allerdings etwas zweifelhaft.
anyway: ich halte den §274 StGB (Landfriedensbruch) für nicht ganz ungefährlich, weil er es eben erlaubt, leute zu bestrafen die weder illegales getan haben, noch vorhatten es zu tun.
Nach eurem Strafrecht genügt, soweit ich das sehe, in der Tat das bloße Dabeisein bei der “Zusammenrottung“, während die damit möglicherweise einhergehende Förderung strafbarer Handlungen als Qualifikationstatbestand (§ 274 Abs. 2) ausgestaltet ist. Selbst dafür könnte aber – legt man die deutsche Beteiligungsdogmatik zugrunde – genügen, dass psychische Beihilfe in Form einer erkennbaren Solidarisierung mit den konkret Gewalttätigen geleistet wird. Habe leider nicht im Einzelnen mitbekommen, wie das Gericht entschieden hat (obwohl ich sogar ORF geschaut habe; man will ja informiert sein).
Was den rechtspolitischen Aspekt betrifft: Ich finde es nicht verkehrt, dass der Strafgesetzgeber durch das subsidiäre Delikt “Landfriedensbruch“ eine im Verhältnis zur Individualstrafnorm vorgelagerte Strafbarkeit vorsieht. Das meinst du wohl, wenn du sagst, dass der Täter des § 274 ÖStGB/§ 125 DStGB nichts “Illegales“ getan hat – kein konkreter Rechtsgutsangriff. Aber auch das Schaffen abstrakter Gefahren für Rechtsgüter kann schon strafwürdig sein, man denke etwa an Brandstiftungsdelikte oder Trunkenheitsfahrten.
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