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abrakadabrawarum nur fahrlässige körperverletzung, und nicht fahrlässige tötung? der typ ist ja schließlich tot…
Stimmt natürlich, da hat mir mein Hirn einen Streich gespielt. Es geht um § 222 StGB.
anyway: es ist also bei einem davonlaufenden drogendealer der schusswaffengebrauch ein verhältnismäßiges zwangsmittel, wenn es im moment kein anderes, milderes zwangsmittel gibt, mit dem man ihn festnehmen hätte können?
Das ist eine Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, die Erforderlichkeit. Nimmt man die Erforderlichkeit an, kommt man zur Folgefrage, ob der Schusswaffengebrauch auch ein angemessenes Mittel ist, die Durchsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Dafür gibt uns der bayerische Gesetzgeber im PAG mmerhin die Vorgabe an die Hand, dass es sich bei dem Delikt um ein Verbrechen handeln muss. Daher genügt zB das schlichte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht; wohl aber kommt der Schusswaffengebrauch in Betracht beim dringenden Verdacht des gewerbsmäßigen Drogenhandels. Im Einzelfall wäre aber dann noch zu würdigen, wie groß das Risiko ist, dass der Schuss schwere Folgen verursacht, die über die Fluchtunfähigkeit hinausreichen. Ein gewisses Risiko dürfte dafür immer gegeben sein, sodass man die Gefahrschaffung insoweit als erlaubt (gerechtfertigt) ansehen muss, selbst wenn sich die Gefahr verwirklicht. Sobald aber die erheblich gesteigerte Gefahr solcher Folgen besteht – etwa weil der Flüchtende schon recht weit entfernt ist -, wird man annehmen müssen, dass der Schusswaffengebrauch unverhältnismäßig und daher ungerechtfertigt ist.
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