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xGROBIxIm wesentlich läuft es darauf hinaus, in den meisten fällen wird man die ausschreibung zur fahndung als das mildere mittel ansehen müssen. Dass das öffentliche interesse an der sofortigen festnahme das recht auf körperliche unversehrtheit überwiegt ist ja doch nur in den seltensten fällen überhaupt vorstellbar…
a) Ausschreibung zur Festnahme ist zur körperlichen Festnahme noch nicht einmal ein geeignetes Mittel…Bei der Ausschreibung geht es darum, dass der unbekannte Aufenthaltsort einer Person ermittelt wird; mit der Reichtweite der Festnahmebefugnis, die aktuell wird, sobald die Person angetroffen wurde, besteht überhaupt kein Zusammenhang.
b) Selbst das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO, das Jedermann zusteht, legtimiert selbstverständlich Körperverletzungen in einem gewissen Umfang. Etwa darf ein flüchtender Dieb von hinten angesprungen und zu Fall gebracht werden (BGHSt 45, 378). Hoheitliche Festnahmebefugnisse reichen in der Tendenz weiter und können durchaus die Abgabe gezielter Schüsse auf einen fliehenden Verdächtigen decken.
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