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Stage-Diving! Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: 5 U 461/08 – 55, 5 U 461/08) entschieden, dass körperliche Schäden, die anderen Personen durch Stage-Diving entstehen unter den Risikoauschluss eurer Haftpflichtversicherung fallen. Das heißt: Verletzt Ihr beim Stage-Diving jemand anders, springt eure Haftpflicht dafür nicht ein. Obwohl es in der Entscheidung eher um Crowd-Surfing ging…..
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