Re: Meine geile Schwester oder: Ist Inzest okay?

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Leukon

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Roy Black MetalI
Inzest greift sowohl die biologische als auch die geistige Gesundheit einer Familie an und zwar aufs schärfste und in ihrem Kern. Wenn die Familie als (althergebracht gedacht) Schutzgemeinschaft und (neuzeitlich gedacht) emotionale Heimat, in der sich gesunde Menschen entwickeln können sollen funktionieren soll, darf sie Inzest nicht dulden. Gemeinsames interfamliäres Schnackseln fördert nicht den Zusammenhalt, sondern sorgt für handfeste psychische Knackse und die Auflösung bzw. Pervertierung der Gemeinschaft. Und ja, ich sehe die FAmilie als Keinzelle der Gesellschaft.

Ich sehe die Familie ebenfalls als Keimzelle der Gesellschaft an – und im Übrigen bin ich auch der Auffassung, dass sie zunehmend gefährdet und delegitimiert wird. Aber die Frage ist dennoch, ob es eine reale Gefahr für Familien gibt, die durch die Bestrafung von heterosexuellen Inzesthandlungen bekämpft werden muss.

Zwar lässt sich anhand der systematischen Stellung des § 173 II 2 im Strafgesetzbuch und der im Gesetzgebungsverfahren genannten Schutzzwecke der Norm gut behaupten, sie schütze die Rechtsgüter “Ehe und Familie“, doch auch eine solche Konzeption ist nicht unproblematisch. Denn in diesem Fall handelt es sich, wie in der wissenschaftlichen Diskussion klar geworden ist, entweder um ein extrem-abstraktes Gefährdungsdelikt oder um rein symbolisches Strafrecht. Wenn man Gefährdungen der Institutionen Familie und Ehe dergestalt unter Strafe stellt, dass konkret eine Familie oder Ehe, die gefährdet werden könnte, gar nicht vorhanden sein muss, führt dieser (zweifelhafte) Schutz in seiner Totalität zu einer Minimierung von Freiheit und Privatheit. Angesichts der Vagheit dieser Schutzgüter bewahrheitet sich, was Hassemer in seiner Kritik am symbolischen Strafrecht beobachtet: “Die Maßstäbe angemessener Kriminalisierung verschwimmen […]“, und heraus kommt ein opferloses Delikt, in dem ein “Unrecht immer weniger sichtbar und fühlbar wird.“ Die Bewirkung realer Folgen, eine grundlegende Forderung der Rechtsgutslehre, gerät dabei aus dem Blickfeld

Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass Geschwisterinzest ein gesellschaftliches Problem sei und verhindert werden müsse, wird man einzugestehen haben, dass hierfür dem Strafrecht als Gründen der Verhältnismäßigkeit vorrangige, mildere Mittel in Betracht kommen, die der Gesetzgeber in seinen Überlegungen zu wenig berücksichtigt hat. Wo es an der Familienstruktur, den seelischen Zusammengehörigkeitsgefühlen, ja dem Sinn des Familienlebens überhaupt fehlt – es sind dies erfahrungsgemäß begünstigende Faktoren für Inzest – kann nicht der Strafrichter Abhilfe schaffen.

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