Re: Devil’s Blood auf dem BYH

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Eddie1975

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Beiträge: 12,194

tonitastenAllerhöchstens auf Bewährung, wenn er kein meterlanges Vorstrafenregister besitzt.
Vorsatz ist auf keinen Fall gegeben, da der Aktion schon zuvor ein Straftatbestand (Beleidigung) vorausging. Bleibt also Fahrlässigkeit, da davon auszugehen ist, dass er eine Verletzung des Gegenüber billigend in Kauf genommen hat. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung ist aber nicht anzuzweifeln.

Blödsinn, aber völlig. Die Frage des Vorsatzes hat überhaupt nichts mit dem eventuellen Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu tun. Den könnte es geben, wenn man annimmt, dass die Stinkefingergeste einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (in diesem Fall die Ehre) darstellt und die Notwehrhandlung, also die Faustschläge, geboten, geeignet und vor allem verhältnismäßig war. Nichts davon trifft zu. Und Fahrlässigkeit ist wieder ne ganz andere Nummer, die mit diesem Thema gar nix zu tun hat.

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