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abrakadabraNein, denn das strafrecht hat laut „ethikrat“ den sinn den Einzelnen vor Schädigungen und groben Belästigungen und die Sozialordnung der Gemeinschaft vor Störungen zu schützen
das finde ich so ähnlich übrigens auch.
Das ist so eine Floskel, die in der juristischen Literatur immer wieder auftaucht, obwohl sie nichts erhellt. Wodurch sich die “Sozialordnung der Gemeinschaft“ nämlich gestört fühlt, das entscheidet am Ende nur die – insoweit ohnehin fiktive – “Rechtsgemeinschaft“ selbst als unmittelbar wertsetzende Instanz. Und damit steht man eigentlich am Ausgangspunkt des Rechtspositivismus: Das Gesetz gilt, weil es Gesetz ist, und es ist Gesetz, wenn es in der Regel der Fälle die Macht hat, sich durchzusetzen (Radbruch). Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn wie vom Bundesverfassungsgericht, das mit der Sache ja schon befasst war, gefragt wird, ob das Verbot des Geschwisterinzests einem legitimen Zweck dient. Hinter diesem Kriterium steht der blanke Dezisionismus. Abgesehen von klaren Wertvorstellungen, die im Grundgesetz zum Ausdruck kommen, ist es nämlich wiederum Sache des Gesetzgebers, also des Repräsentationsorgans der “Rechtsgemeinschaft“, sich solche Zwecke auszudenken – sie werden bereits dadurch legitim, dass sie der Gesetzgeber, der ja, wie es so schön heißt, demokratisch legitimiert ist, bestimmt. Mit solchen Formeln dreht man sich im Kreis.
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