Re: Polizeibrutalität

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Leukon

Registriert seit: 14.07.2010

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xGROBIx Das schreibst Du ja oben sogar selbst, wer die Situation herbeiführt, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Und: Wenn die Situation so brenzlig ist, wieso tragen die keine Helme? Wieso grinst der cop bei 0:30 so als ob er das gerade voll super findet was da so abgeht? Warum kann sich der „Schlägerbulle“ dann trotzdem so frei bewegen, obwohl im seine Bewegungsfreiheit angeblich genommen wurde? Wieso sehe ich keinen Demonstranten der Polizisten körperlich angeht?

Also, dass sich jemand aufgrund von Notwehrprovokation nicht darauf berufen kann, gerechtfertigt zu sein, ist in dieser Pauschalität nicht richtig. Im Einzelnen ist das sehr umstritten, aber wenn ein Polizist sich aufgrund seiner dienstlichen Pflichten in gefährliche Situationen begibt, kann sich daraus kein genereller Ausschluss des Notwehrrechts ergeben. Dafür müsste er sich mindestens in sozialethisch vorwerfbarer Weise in die Notwehrlage begeben haben.

Der Polizist kann sich meiner Einschätzung nach deshalb relativ frei bewegen, weil er die auf ihn zudrängenden Personen durch den sofortigen Schlagstockeinsatz auf Distanz gehalten hat – und darin sehe ich die Notwehrhandlung. Wie oben schon gesagt: es ist für eine Rechtfertigung nach § 32 StGB überhaupt nicht erforderlich, dass eine Rechtsgutsverletzung schon eingetreten ist.

xGROBIx
Edit: Ach ja, zum Thema Notwehr muss man natürlich sagen, daß das Mittel der Notwehr geeignet sein muss, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auch zu beenden. Einen „pöbelnden Mob“ (wenn man das mal unterstellen will) hindert man nicht an der Fortsetzung von Beleidigungen indem man wild um sich schlägt. Böse Zungen könnten sogar das gegenteil behaupten, haha

An die Eignung werden aber keine strengen Anforderungen gestellt, in der Regel reicht es aus, dass die Abwehrhandlung nicht offensichtlich ungeeignet ist. Das Argument, dass der Angriff durch die Abwehrhandlung nicht sicher abgewehrt werden kann, ist zudem eigentlich nie ganz von der Hand zu weisen. Nur entfällt nicht schon deshalb das Notwehrrecht.

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