Re: Polizeibrutalität

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xGROBIx

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LeukonAlso, dass sich jemand aufgrund von Notwehrprovokation nicht darauf berufen kann, gerechtfertigt zu sein, ist in dieser Pauschalität nicht richtig. Im Einzelnen ist das sehr umstritten, aber wenn ein Polizist sich aufgrund seiner dienstlichen Pflichten in gefährliche Situationen begibt, kann sich daraus kein genereller Ausschluss des Notwehrrechts ergeben. Dafür müsste er sich mindestens in sozialethisch vorwerfbarer Weise in die Notwehrlage begeben haben.

Klar, ein Polizist muss sich ja zur Erfüllung seiner Dienstpflicht in gefährliche Situationen begeben. Ich will der BFE aber ja nicht das Notwehrrecht absprechen, aber es ergibt sich eben nicht nur daraus, von Demonstranten umringt zu sein. Das hieße ja dann: Knüppel frei, sobald man in eine Demo reinrennt.

LeukonDer Polizist kann sich meiner Einschätzung nach deshalb relativ frei bewegen, weil er die auf ihn zudrängenden Personen durch den sofortigen Schlagstockeinsatz auf Distanz gehalten hat – und darin sehe ich die Notwehrhandlung. Wie oben schon gesagt: es ist für eine Rechtfertigung nach § 32 StGB überhaupt nicht erforderlich, dass eine Rechtsgutsverletzung schon eingetreten ist.

Sie muss aber unmittelbar bevorstehen und darf nur solange dauern, bis der rechtswidrige Angriff endgültig abgewendet ist.

LeukonAn die Eignung werden aber keine strengen Anforderungen gestellt, in der Regel reicht es aus, dass die Abwehrhandlung nicht offensichtlich ungeeignet ist. Das Argument, dass der Angriff durch die Abwehrhandlung nicht sicher abgewehrt werden kann, ist zudem eigentlich nie ganz von der Hand zu weisen. Nur entfällt nicht schon deshalb das Notwehrrecht.

Geschenkt, an eine Notwehrhandlung werden nicht dieselben Anforderungen gestellt wie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes. Aber: Es kommt eben im Einzelfall schon darauf an, ob der Notwehrhandelnde das erkennen kann oder nicht. Und da werden an einen Beamten einer BFE sicher höher Anforderungen gestellt werden können als an Otto-Normalbürger.

Wir brauchen daß jetzt auch nicht ins klein-klein auszudiskutieren, wir kennen auch nicht alle Fakten. Aber es ist ganz eindeutig so uneindeutig, daß man da nicht einfach ein Verfahren einstellen kann seitens der Staatsanwaltschaft.

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