Re: Polizeibrutalität

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Leukon

Registriert seit: 14.07.2010

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xGROBIxdas ist docj eine ermessensentscheidung und keine gebundene. nur weil ein mutmaßlicher verbrecher flitzt, heißt das ja noch lange nicht daß es verhältnismäßig ist den auch umzuballern, . die von dir genannte norm benennt ja nur die voraussetzungen, unter denen ein schusswaffengebrauch grundsätzlich überhaupt zulässig sein KANN, der verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus §4 PAG gilt auch hier.

Stimmt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Deswegen schreibe ich ja nun schon den – geschätzt – vierten Beitrag zur Verhältnismäßigkeit. Was du allerdings nicht siehst: Der Gesetzgeber nimmt gerade jene Abwägungsentscheidung, um die es bei der Verhältnismäßigkeit i.e.S. geht, größtenteils selbst vor. In dieser Abwägungsentscheidung könnte man nämlich vor allem folgende Fragen stellen:

– Kann es überhaupt gerechtfertigt sein, Schusswaffen einzusetzen, damit eine Person in amtlichen Gewahrsam genommen werden kann?
– Bei strafprozessualen Sachverhalten: Muss die Tat eine besondere Schwere aufweisen; wenn ja: welche?
– Dürfen Unbeteiligte gefährdet werden?
– Bis zu welchem Grad dürfen Leben und Gesundheit des Fliehenden beeinträchtigt bzw. gefährdet werden?

Das PAG überlässt die Beantwortung jedenfalls der Fragen 1 – 3 nicht dem Rechtsanwender – weder also dem Ermessen der Polizei noch dem der Gerichte (vgl. dazu ohnehin § 114 S. 1 VwGO). Zum vierten Punkt kann man im Einzelfall durchaus noch eine Risikoabwägung treffen; s. dazu meinen ersten Beitrag zu dieser Problematik. Es zeugt indes von solidem Unverständnis, wenn du behauptest, dass z. B. das Kriterium der Tatschwere, das der Gesetzgeber bei der Festlegung der Tatbestandsvoraussetzungen bereits verbindlich gewichtet hat, im Einzelfall im Rahmen des Art. 4 PAG abweichend bzw. überhaupt als abwägungsrelevanter Belang noch gewürdigt werden dürfte. Das wäre seinerseits ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlgebrauch).

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