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Lest zB mal diesen Fall hier: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/o-recht/verwaltungsrecht/unzuverlaessigkeit-eines-waffenbesitzers-bei-schusswaffengebrauch-unter-alkoholeinfluss/13689/
Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit soll es keine Rolle spielen, “ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind“, wenn nur eine von den Behörden/Gerichten willkürlich als problematisch gewertete – in diesem Fall moderate – Alkoholmenge getrunken wurde.
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