Polizeibrutalität

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  • #5611725  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    Leukon Der Darstellung im Bericht zufolge jedenfalls klare in-dubio-Sache: ,,Der Verletzte konnte die (…) Fußtritte keinem der Angeklagten zuordnen“. In so einem Fall musste die Kammer freisprechen.

    Na dann ist ja alles in Butter!

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    #5611727  | PERMALINK

    Leukon

    Registriert seit: 14.07.2010

    Beiträge: 1,385

    xGROBIxNa dann ist ja alles in Butter!

    Was dies betrifft, ja. Ein richtiges Urteil ist besser als ein falsches. Und die Staatsanwaltschaft hatte, soweit zu erkennen, richtigerweise angeklagt. Die Performance der Justiz, die ja in § 340er-Sachen oft kritisiert wird, kann also nicht beanstanden.

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    #5611729  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    Kommt da nicht gemeinschaftlich begangene körperverletzung in betracht?

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    #5611731  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    ein ganz anderer knaller:
    http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-06/istanbul-wasserwerfer-pfefferspray

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    #5611733  | PERMALINK

    Leukon

    Registriert seit: 14.07.2010

    Beiträge: 1,385

    xGROBIxKommt da nicht gemeinschaftlich begangene körperverletzung in betracht?

    Ja doch, im Prinzip schon. Aber so wie ich das verstanden habe, wurde ausgesagt, dass nur einer der beiden Polizisten zugeschlagen habe. Wenn der andere nur anwesend gewesen ist, reicht das nicht einmal für die Annahme von Beihilfe.

    --

    #5611735  | PERMALINK

    abrakadabra

    Registriert seit: 31.03.2008

    Beiträge: 4,809

    Was ist eigentlich mit unterlassener Hilfeleistung? Es kann doch nicht erlaubt sein als polizist daneben zu stehen und gar nichts zu tun, wenn jemand vom kollegen zusammengeschlagen wird, oder irre ich mich da?

    #5611737  | PERMALINK

    Leukon

    Registriert seit: 14.07.2010

    Beiträge: 1,385

    abrakadabra Es kann doch nicht erlaubt sein als polizist daneben zu stehen und gar nichts zu tun, wenn jemand vom kollegen zusammengeschlagen wird, oder irre ich mich da?

    Nein, auch das ist im Prinzip richtig. Dass der andere Polizist den Angriff hätte verhindern können, ist aber kaum nachweisbar und wurde so vom Gericht auch nicht festgestellt.

    --

    #5611739  | PERMALINK

    xGROBIx

    Registriert seit: 22.11.2006

    Beiträge: 12,021

    Das Landgericht Neurupin verurteilte Anfang Juli 2010 den 34-jährigen Polizeikommissar Reinhard R. wegen minderschweren Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Der Polizist hatte am Silvestertag 2008 in Schönfließ einen 26-jährigen Kleinkriminellen aus Berlin mit acht Schüssen getötet. „Wer einen solchen Schuss in den Oberkörper des Gegners abgibt, nimmt dessen Tod in Kauf“, begründete der Richter sein Urteil.

    http://www.stern.de/panorama/amnesty-international-so-brutal-sind-deutsche-polizisten-1581111.html

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    #5611741  | PERMALINK

    New Millenium Cyanide Cleef

    Registriert seit: 05.09.2011

    Beiträge: 3,561

    Das ist doch ein Witz.

    --

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    #5611743  | PERMALINK

    Curry King

    Registriert seit: 18.04.2011

    Beiträge: 1,519

    Prozessauftakt gegen Polizisten: http://www.br.de/nachrichten/oberbayern/prozess-polizist-schlaegt-frau-100.html

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    #5611745  | PERMALINK

    Curry King

    Registriert seit: 18.04.2011

    Beiträge: 1,519

    Er wurde verurteilt http://www.spiegel.de/panorama/justiz/falll-teresa-z-muenchner-polizist-zu-bewaehrungsstrafe-verurteilt-a-915179.html

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    #5611747  | PERMALINK

    Leukon

    Registriert seit: 14.07.2010

    Beiträge: 1,385

    Wenn der Artikel den Richter korrekt zitiert, ist das ein unglaubliches Fehlurteil. Entweder hat der Mann wenig Ahnung von Kernbereichen des Strafrechts oder er betreibt Rechtsbeugung; dass die erste Erklärung wenig wahrscheinlich ist, muss ich nicht eigens betonen. Schon eine Einschränkung des Notwehrrechts für Polizisten wegen ihrer “Vorbildfunktion“ ist klar rechtswidrig (wer nachlesen möchte: Art. 60 Abs. 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz). Und dann auch noch die Verneinung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung unter Verweis auf Flucht als milderes Mittel – unfassbar. Dass der Angegriffene darauf nun gerade nicht verwiesen darf, steht in jedem Anfängerlehrbuch und ist – wenn ich mich nicht irre – ständige Rechtsprechung seit Zeiten des Reichsgerichts.

    --

    #5611749  | PERMALINK

    abrakadabra

    Registriert seit: 31.03.2008

    Beiträge: 4,809

    wie die situation formaljuristisch zu beurteilen ist, weiß ich natürlich nicht. trotzdem hielte ich es für unerträglich, wenn es legal wäre für einen ausgebildeten, nüchternen polizisten einer unbewaffneten, gefesselten frau in einer zelle ins gesicht zu schlagen, von der offensichtlich keine ernst bedrohung ausgehen KANN.
    vor allem die argumentation mit dem kopfstoß ist der größte schwachsinn, den ich jemals gehört habe – so etwas behauptet glaube ich nur einer, der lügt. ich habe auch schon mal (einvernehmlich) jemanden gefesselt, und es ist sowas von einfach sich eine gefesselte frau vom hals zu halten, dass ich es gar nicht sagen kann. jemand der das nicht schafft, hat jedenfalls bei der polizei nichts verloren.

    edit: ich hätte eigentlich auch nichts gegen ein eingeschränktes notwehrrecht gegenüber gefangenen in zellen. für viele leute ist diese situation vermutlich einfach extrem unbekannt, belastend und verstörend, und es wird wohl öfter vorkommen, dass jemand in seiner/ihrer zelle „ausrastet“. ich finde nicht, dass man mit dem verweis auf das notwehrrecht und die abwesenheit der pflicht zu „flüchten“ dafür argumentieren können sollte, eine derartige person niederzuprügeln. was man tun sollte ist einfach aus der zelle rausgehen, und den gefangenen „abreagieren lassen“, es sei denn eine anwesenheit in der zelle ist aus irgend einem grund unbedingt nötig, und ich sehe keinen grund, aus dem das gesetz dies nicht so verlangen sollte. alleine die gesundheitskosten, die durch solche unnötig gewalttätigen aktionen entstehen wären für mich schon ein hinreichender grund – ganz zu schweigen davon, dass derartige handlungen das ansehen der polizei in der gesellschaft nachträglich beschädigen, mit allen konsequenzen.

    #5611751  | PERMALINK

    Leukon

    Registriert seit: 14.07.2010

    Beiträge: 1,385

    abrakadabrawie die situation formaljuristisch zu beurteilen ist, weiß ich natürlich nicht. trotzdem hielte ich es für unerträglich, wenn es legal wäre für einen ausgebildeten, nüchternen polizisten einer unbewaffneten, gefesselten frau in einer zelle ins gesicht zu schlagen, von der offensichtlich keine ernst bedrohung ausgehen KANN.
    vor allem die argumentation mit dem kopfstoß ist der größte schwachsinn, den ich jemals gehört habe – so etwas behauptet nur einer, der lügt. ich habe auch schon mal (einvernehmlich) jemanden gefesselt, und es ist sowas von einfach sich eine gefesselte frau vom hals zu halten, dass ich es gar nicht sagen kann. jemand der das nicht schafft, hat jedenfalls bei der polizei nichts verloren.

    Zunächst zur Behauptung, meine Argumentation sei “formaljuristisch“: das heißt so viel wie “äußerlich dem Gesetz entsprechend“. Gemeint ist damit in der Regel, dass eine Entscheidung oder Betrachtung eben nur äußerlich dem Gesetz entspreche. Das ist möglich, keine Frage. Dieses Argument ist aber trotzdem mit Vorsicht zu genießen, denn die Begriffe des Gesetzes sprechen bereits spezifische Interessenkonstellationen an, für die der Gesetzgeber eine Wertung vorgenommen hat. Diese Wertung fordert den Gehorsam der Gerichte.

    Das gilt auch für den hier zur Diskussion stehenden Fall. Das scharfe Notwehrrecht des deutschen Strafgesetzbuches basiert auf einer Wertung und Gewichtung der betroffenen Interessen. Ich werde das nur auf ausdrücklichen Wunsch weiter ausführen. Dieser Wertung entspricht die hergebrachte Auslegung des § 32 StGB (Notwehr) präzise. Mit rein formalen Betrachtungen hat das nichts zu tun.

    Was die Argumentation mit dem unmittelbar bevorstehenden Kopfstoß angeht, so hat sie der vom Gericht zugezogene Rechtsmediziner – auf der Grundlage eigens durchgeführter Versuchsreihen – jedenfalls für nicht unplausibel gehalten. Es kommt aber im Ergebnis überhaupt nicht darauf an. Auch die persönliche Ehre ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, und dieses Rechtsgut wurde durch das Verhalten der Frau gegenwärtig beeinträchtigt (verbale und tätliche Beleidigungen).

    Und schließlich: Nein, es ist nicht unerträglich, dass ein Polizist gegen rechtswidrige Angriffe (und seien es Ehrangriffe) Notwehr üben darf. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

    edit: ich hätte eigentlich auch nichts gegen ein eingeschränktes notwehrrecht gegenüber gefangenen in zellen. für viele leute ist diese situation vermutlich einfach extrem unbekannt, belastend und verstörend, und es wird wohl öfter vorkommen, dass jemand in seiner/ihrer zelle „ausrastet“. ich finde nicht, dass man mit dem verweis auf das notwehrrecht und die abwesenheit der pflicht zu „flüchten“ dafür argumentieren können sollte, eine derartige person niederzuprügeln. was man tun sollte ist einfach aus der zelle rausgehen, und den gefangenen „abreagieren lassen“, es sei denn eine anwesenheit in der zelle ist aus irgend einem grund unbedingt nötig, und ich sehe keinen grund, aus dem das gesetz dies nicht so verlangen sollte. alleine die gesundheitskosten, die durch solche unnötig gewalttätigen aktionen entstehen sind schon ein hinreichender grund – ganz zu schweigen davon, dass derartige handlungen das ansehen der polizei in der gesellschaft nachträglich beschädigen, mit allen konsequenzen. es wäre wirklich eine schande, wenn man in reiseführer über deutschland eine warnung vor der polizei abdrucken müsste.

    Warnung vor der deutschen Polizei? Ernsthaft? Und im Übrigen: Ja, es gibt Situationen im Leben, die belastend, vielleicht sogar verstörend sind. Haben wir alle schon erlebt. Es entsteht dann aber kein Übergriffsrecht in die rechtlich geschützten Interessen anderer und auf der anderen Seite auch keine Duldungspflicht.

    --

    #5611753  | PERMALINK

    andysocial

    Registriert seit: 18.03.2006

    Beiträge: 7,603

    Leukon Auch die persönliche Ehre ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, und dieses Rechtsgut wurde durch das Verhalten der Frau gegenwärtig beeinträchtigt (verbale und tätliche Beleidigungen).

    ist das wirklich so? wenn mich jemand beleidigt darf ich ihm eine knallen?

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